Satzung des Eifelverein Eschweiler e.V.
§ 1 Name, Sitz und Stellung innerhalb des Eifelvereins
Der am 15.09.1903 gegründete Verein führt den Namen "Eifelverein Eschweiler e. V.".
Er ist eine Ortsgruppe des "Eifelverein e. V." und hat seinen Sitz in Eschweiler. Er übernimmt alle Rechte und Pflichten einer Ortsgruppe, die sich nach der z. Z. gültigen Satzung des Eifelvereins e.V. ergeben.
§ 2 Vereinszweck
Der Eifelverein Eschweiler dient der Eifel, ihrer Bevölkerung und allen, die hier Erholung und Entspannung suchen. Die Aufgaben werden verwirklicht insbesondere durch heimatkundliche und kulturelle Tätigkeit wie Wanderungen Vorträge und Ausstellungen, Pflege des Brauchtums, der Mundart und des Denkmalschutzes. Der Verein setzt sich nachhaltig für einen wirksamen Arten-, Natur- und Umweltschutz ein, insbesondere für die Erhaltung der einmaligen Landschaft der Eifel. Er vertritt die Interessen der Eifel und ihrer Bevölkerung bei der Planung und Durchführung aller Maßnahmen, die der Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Eifel dienen. Dabei misst er sowohl der Umwelt- als auch der Sozialverträglichkeit besondere Bedeutung zu. In ehrenamtlicher Tätigkeit unterhält der Verein ein von ihm markiertes Wanderwegenetz. Er macht es sich zur Aufgabe, die Jugendarbeit im Verein zu pflegen und auszubauen. Nicht zuletzt unterstützt er das Zustandekommen und Aufrechterhalten von internationalen Kontakten, insbesondere grenzüberschreitende kommunale Partnerschaften.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht für satzungsgemäße Aufgaben des Vereins erfolgen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind alle natürlichen und juristischen Personen. Es werden folgende Mitgliedergruppen unterschieden:
- A-Mitglieder, natürliche Personen, die zum Bezug der Zeitschrift "Die Eifel"berechtigt sind,
- B-Mitglieder (Familienmitglieder), natürliche Personen, wenn aus dem Familienkreis mindestens 1 Person
A-Mitglied ist, ferner Jugendliche unter 18 Jahren,
- Fördernde Mitglieder, natürliche und juristische Personen,
- Ehrenmitglieder.
Über den Aufnahmeantrag der vorgenannten Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann nur auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
Die Mitglieder sind berechtigt alle Vergünstigungen, die der Eifelverein e.V. seinen Mitgliedern gewährt, in Anspruch zu nehmen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist bis zum 1.10. schriftlich zu erklären; die Mitgliedschaft endet damit zum 31. Dezember des laufenden Jahres. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie
a) gegen Zwecke und Ziele des Eifelvereins gröblich verstoßen,
b) das Ansehen des Eifelvereins schwer schädigen oder
c) den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlen.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist in den Fällen a) und b) schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Sie hat aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Die Berufung muss innerhalb eines Monats schriftlich erfolgen.
§ 5 Beiträge
Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben werden Jahresbeiträge aufgrund einer Beitragsordnung erhoben.
§ 6 Organe des Vereins
Organe sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die den Beitrag für das laufende Jahr bezahlt haben. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Anträge an die Mitgliederversammlung sind zwei Wochen vorher dem Vorstand einzureichen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Ihr sind insbesondere vorbehalten:
- Festsetzung der Beitragsordnung,
- Genehmigung des Tätigkeitsberichtes,
- Genehmigung der Jahresrechnung,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes für vier Jahre,
- Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder für die verbleibende Amtszeit,
- Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern für vier Jahre.
Alle Wahlen sind geheim. Offene Wahlen sind zulässig, wenn kein Stimmberechtigter widerspricht.
Über die Mitgliederversammlungen werden Niederschriften gefertigt.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Geschäftsführer,
- dem Schatzmeister,
- dem Archivar,
- den Fachwarten für Jugend- und Familienarbeit, Wandern, Wege, Naturschutz, Kultur und Öffentlichkeitsarbeit.
Der Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, vertreten gemäß § 26 (2) BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Übertragung mehrerer Aufgaben auf eine Person ist statthaft. Der Vorstand tritt nach Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Er muss ihn einberufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Dem Vorstand obliegt insbesondere:
- die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
- die Entsendung von Mitgliedern zu Tagungen und Lehrgängen,
- die Genehmigung der Ausgaben,
- das Vorschlagsrecht zur Verleihung der Grünen und Silbernen Verdienstnadel,
- die Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Beirat
Der Beirat wird durch den Vorstand berufen.
Er besteht aus:
- dem stellvertretenden Geschäftsführer,
- dem stellvertretenden Schatzmeister,
- den Stellvertretern der Fachwarte, die im Verhinderungsfalle die Mitglieder des Vorstandes vertreten,
- aus weiteren erfahrenen Mitgliedern.
§ 10 Die Wanderjugend
Der Verein soll eine Jugendgruppe haben. Sie ist Mitglied der Deutschen Wanderjugend im Eifelverein. Die Jugendgruppe wählt einen Jugendwart, der dem Vorstand angehört. Es gelten die Satzungen der Deutschen Wanderjugend im Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e.V., der Deutschen Wanderjugend Landesverband Nordrhein-Westfalen und der Deutschen Wanderjugend Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz.
§ 11 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr umfasst die Zeit vom 01.10. bis 30.09. des Folgejahres.
§ 12 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen aller Stimmberechtigten beschlossen werden. Nehmen an dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel der Stimmberechtigten teil, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden kann.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Eifelverein e.V. Düren, der es im Sinne seiner Zweckbestimmung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 16. November 1992;
zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22. November 1997
(Es gilt die Satzung in der beim Amtsgericht hinterlegten Form)
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